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Die Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen ”Puryx”. Er soll in das Vereinsregister der Stadt Nürnberg eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: „Puryx e.V. – Verein zur Förderung der Puren Lebensart“
  • Der Verein hat seinen Sitz in 91207 Lauf
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins besteht in:

  • Belebung des Wissens um die Wirksamkeit einfacher Rezepturen im Bereich der Körperpflege, Ernährung und Gesundheitsförderung. Damit sollen Menschen darin unterstützt werden, sich von ihrer gefühlten Abhängigkeit von „Fertigprodukten“ zu lösen und sich eigene Einschätzungen zuzutrauen, die sich auf überliefertes altes und neues Wissens und eigene Recherchen vertrauenswürdiger Quellen stützen.
  • Entwicklung alternativer Rezepturen, die chemiefrei, gentechnikfrei und überwiegend unter Verwendung von Bio-Produkten alltägliche Bedürfnisse bedienen. Ein besonderes Augenmerk liegt in dem weitestmöglichen Verzicht auf chemische oder überflüssige Zusatzstoffe. Entwickelte Rezepturen sollen gesundheitsfördernd, nachvollziehbar und auf ein Minimum an Inhaltsstoffen beschränkt sein.
  • Auch der Entwicklung und Förderung mechanischer, elektrischer und elektronischer Gerätschaften mit einfachen Technologien sowie der Förderung des Einsatzes solcher Gerätschaften soll der Verein dienen.
  • Sammlung, Entwicklung und Förderung von Methoden zur Konfliktlösung, Geistesschulung, Selbstentfaltung und verwandten Themenbereichen, die „pur“ im Sinne von „einfach und klar“ sind. Komplizierte Lösungen interessieren den Verein nicht.
  • Austausch von Rezepturen und Impulsen unter den Vereinsmitgliedern (on- und offline).
  • Verkauf selbstgefertigter Produkte unter Mitgliedern und vom Verein an Mitglieder.
  • Produkte und Dienstleistungen aus obigen Bereichen sollen Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern angeboten werden. Auch Herstellung und Verkauf von Schriften sowie Video- und Tonträgern sind vorgesehen.
  • Der Verein verfolgt statt materieller vorwiegend ideelle Zwecke.

Die Zielgruppe des Vereins:

  • Menschen, die sich zunehmend unwohl mit nicht sichtbaren und in ihrer Wirkung fragwürdigen Zusatzstoffen in Fertigprodukten fühlen und nach Alternativen suchen.
  • Menschen mit der Sehnsucht nach Einfachheit in einer oft als unvorteilhaft komplex empfundenen Welt.
  • Menschen mit Interesse an verantwortungsvoller Gesundheitsvorsorge, persönlichem Wachstum und Unabhängigkeit.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  • Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch Eintragung in die Mitgliederliste, nachdem der Vorstand des Vereins dem Antrag des neuen Mitglieds zugestimmt hat.
  • Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll; Fördermitglieder können Ihren Beitritt auch auf elektronischem Wege auf der Webseite des Vereins erklären.
  • Der Aufnahmeantrag muss enthalten:
    1. den vollständigen Namen,
    2. das Geburtsdatum (bei juristischen Personen das Gründungsdatum),
    3. die Anschrift,
    4. die E-Mail-Adresse.
  • Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  • Der Austritt erfolgt formlos durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
  • In den ersten 2 Wochen der Mitgliedschaft besteht ein Sonderrecht auf Austritt bei voller Erstattung der Beitritts- und Mitgliedsgebühr.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  • Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

  • Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahres- oder Monatsbeiträge erhoben.
  • Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahres- bzw. Monatsbeiträgen und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt.
  • Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder erhalten Zugang zur Wissensdatenbank mit allen Rechercheprotokollen und Rezepturen.
  • Die den Mitgliedern zugänglichen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Nicht-Mitgliedern nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Vorstands zugänglich zu gemacht werden.
  • Unterschieden wird zwischen den „normalen Vereinsmitglied ” – künftig Mitglied genannt und dem “fördernden Mitglied” – Fördermitglied genannt. Die unter Punkt 1 und 2 im selben Paragraphen genannten Rechte und Pflichten gelten sowohl für Mitglieder als auch Fördermitglieder.
  • Eine Stimmberechtigung bei Mitgliederversammlungen hat dagegen nur das Mitglied. Das fördernde Mitglied ist bei Versammlungen nicht zwingend einzuladen und hat bei einer Teilnahme keine Stimme.
  • Die Mitgliedschaft beginnt in der Regel als Fördermitglied und kann nach einer Wartezeit von mindestens 12 Monate in eine Mitgliedschaft umgewandelt werden, sofern zwei Mitglieder sich für das Fördermitglied verbürgen und der Vorstand zustimmt. Grundlage für die Umwandlung sollte der erkennbare Einsatz des Mitglieds bzgl. der Vereinsziele sein.
  • In Ausnahmefällen kann vom Vorstand eine VIP-Mitgliedschaft oder eine Ehren-Mitgliedschaft vergeben werden, die bestimmte Rechte und Pflichten innerhalb des Vereins beinhaltet. Näheres regelt ein Beschluss des Vorstandes im Einzelfall.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • der Senat
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 – Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden oder aus einem Vorsitzenden und einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
  • Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein alleinig, kann aber stellvertretenden Vorsitzenden zeitlich begrenzte oder dauerhafte Vertretungsvollmacht erteilen.
  • Der Vorstand wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 9 – Zuständigkeit des Vorstands

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Geschäftsführung
    2. Leitung
    3. Verwaltung
    des Vereins.
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 10 – Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  • Eine Neuwahl findet durch die Mitgliederversammlung alle 4 Jahre statt, eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt.
  • Zu Vorstandsmitgliedern können auch Nichtmitglieder des Vereins gewählt werden. Ebenso endet das Amt des Vorstandmitglieds nicht mit Beendigung der Mitgliedschaft.
  • Eine Abberufung des Vorstands kann nur aus wichtigem Grund erfolgen; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung

§ 11 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Senat zugewiesen worden sind. Der Verein wird durch den Vorsitzenden vertreten.
  • Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so entscheidet der Vorstand durch Beschluss in Vorstandsitzungen zu denen er mindesten einmal jährlich zusammentritt.  Eine Einladung hierfür ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden.
  • Der Vorstand ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins befugt. Bei seinem Handeln hat er sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen.
  • Der Vorstand kann Vereinsordnungen beschließen; Solche Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 12 -Der Senat

Dem Vorstand steht ein Senat (erweiterter Vorstand) zur Seite, der vorzugsweise aus Fachleuten der Psychologie, Bewusstseinsentwicklung, Aus- und Weiterbildung sowie aus Wissenschaftlern besteht und vom Vorstand berufen wird um hinsichtlich Planung und Durchführung von Projekten zu beraten. Der Senat besteht aus maximal 20 Personen incl. Vorstand.

§ 13 – Mitgliederversammlung

  • In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist zu jeder Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
    Ist ein Mitglied eine Juristische Person oder Personengesellschaft, so kann ein Dritter bevollmächtigt werden, der kein Vereinsmitglied sein muss.
  • Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
    b) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
    Vereins.
    c) Wahl des Vorstandes.

§ 14 – Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugesandt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse oder Email-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung sowie den Austragungsort der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest.
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einen Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 15 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 16 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Die Angelegenheiten des Vereins werden soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.
  • Als Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung wird der Vorsitzende, ersatzweise der stellvertretende Vorsitzende bestimmt. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden.
  • Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von über 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Abstimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  • Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 – Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, ist der Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.
  • Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt zu gleichen Teilen den Mitgliedern zu. Für eventuell bestehende Verbindlichkeiten Haften die Mitglieder nicht.
  • Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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